Tschechischer Anglerverband

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. 99/2004 Slg. und der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.

sowie

nähere Bedingungen für die Ausübung des Fischereirechtes.

Gültig für die Angelreviere des Tschechischen Anglerverbandes ab dem 1. Januar 2006.

Die näheren Bedingungen für die Ausübung des Fischereirechtes in den Angelrevieren des Tschechischen Anglerverbandes (ČRS) für das Jahr 2006 wurden vom Rat des Tschechischen Anglerverbandes am 30. Juni 2005 behandelt und genehmigt.

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. 99/2004 Slg. und der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.

I. Messen der Fische; die Mindestmasse für ausgewählte Fischarten in den Angelrevieren 

§11 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. 

(1)   Als Länge bei den Fischen gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum äussersten Ende der Schwanzflosse.

(2)   Mindestmass für ausgewählte Fischarten in Nicht-Forellengewässern:

 

a) Rapfen (Aspius aspius)40 cm
b) Zander (Stizostedion lucioperca)45 cm
c) Huchen (Hucho hucho)65 cm
d) Aland (Leuciscus idus)25 cm
e) Döbel (Leuciscus cephalus)25 cm
f) Sterlet (Acipenser ruthenus)30 cm
g) Karpfen (Cyprinus carpio)35 cm
h) Schleie (Tinca tinca)20 cm
i) Äsche (Thymallus thymallus)30 cm
j) Nase (Chondrostoma nasus)30 cm
k) Barbe (Barbus barbus)40 cm
l) Zährte (Russnase) (Vimba vimba)25 cm
m) Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)25 cm
n) Bachforelle (Salmo trutta)25 cm
o) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)25 cm
p) Wels ( Silurus glanis)70 cm
q) Hecht (Esox lucius)50 cm
r) Flussaal (Anguilla anguilla)45 cm
s) Quappe (Lota lota)30 cm
t) Atlantischer Lachs (Salmo salar)50 cm
u) Amur (Ctenopharyngodon idella)50 cm

 

 

(Das Mindestmass beim Amur ist nicht Teil der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. Es ist in den näheren Bedingungen betreffend die Ausübung der Fischereirechte in den ČRS- Angelrevieren laut §13, Abs. 9, Ges. Nr. 99/2004 Slg. enthalten).

(3)   Mindestmass für ausgewählte Fischarten in Forellen-Gewässern:

a) Huchen (Hucho hucho) 65 cm b) Aland (Leuciscus idus) 25 cm c) Sterlet (Acipenser ruthenus) 30 cm d) Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm e) Schleie (Tinca tinca) 20 cm f) Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm g) Nase (Chondrostoma nasus) 30 cm h) Barbe (Barbus barbus) 40 cm i) Zährte (Russnase) (Vimba vimba) 25 cm j) Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 25 cm k) Bachforelle (Salmo trutta) 25 cm l) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 25 cm m) Quappe (Lota lota) 30 cm n) Atlantischer Lachs (Salmo salar) 50 cm o) Amur ( Ctenopharyngodon idella) 50 cm

(Das Mindestmass beim Amur ist nicht Teil der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. Es ist in den näheren Bedingungen betreffend die Ausübung der Fischerei-rechte in den ČRS- Angelrevieren laut §13, Abs. 9, Ges. Nr. 99/2004 Slg. enthalten).

II. Die Tageszeiten für den Fischfang im Kalenderjahr in den Angelrevieren

§12 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.

(1) Die Tageszeiten für den Fischfang in Forellengewäs

(2)   Die Tageszeiten für den Fischfang in Nichtforelleenge-Wässern:

 

sern:
a) im November und Dezembervon 7 bis 17 Uhr
b) im Januar und Februarvon 7 bis 17 Uhr
c) im Märzvon 6 bis 18 Uhr
d) im Aprilvon 5 bis 19 Uhr
(von 6 bis 20 Uhr
Sommerzeit)
e) im Maivon 5 bis 20 Uhr
(von 6 bis 21 Uhr
Sommerzeit)
f) im Juni und Julivon 4 bis 21 Uhr
(von 5 bis 22 Uhr
Sommerzeit)
g) im Augustvon 5 bis 21 Uhr
(von 6 bis 22 Uhr
Sommerzeit)
h) im September und Oktobervon 6 bis 18 Uhr
(von 7 bis 19 Uhr
Sommerzeit)

 

a) in den Monaten November bis Februar von 7 bis 18 Uhr b) in den Monaten März, April,

September, Oktober von 5 bis 21 Uhr (von 6 bis 22 Uhr Sommerzeit)

c) in den Monaten Mai bis August von 3 bis 23 Uhr (von 4 bis 24 Uhr Sommerzeit)

(3)   Alle Zeitangaben in den Abs. 1 und 2 sind in MEZ.

III. Die Schonzeiten 

§13 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. 

(1) Gehegt sind in den Angelrevieren vom 1. September bis 15. April:

a) Bachforelle (Salmo trutta)b) Atlantischer Lachs (Salmo Salar)

(2)   Vom 16. März bis 15. Juni

a) sind in den Angelrevieren gehegt: 

1                     Nase (Chondrostoma nasus)

2                     Barbe (Barbus barbus)

3                     Hundsbarbe (Barbus meridionalis-petényi)

4                     Zährte (Russnase) (Vimba vimba)

 

5. Stör; Hausen (Gattung Acipenser, Gattung Huso) b) in den Nichtforellengewässern sind weiter gehegt: 

1                     Aland (Leuciscus idus)

2                     Döbel (Leuciscus cephalus)

 

(3). Vom 1. Januar bis 15. Juni

a) sind in den Angelrevieren gehegt: 

1. Rapfen (Aspius aspius)

2. Zander (Stizostedion lucioperca) b) werden in den Nichtforellengewässern weiter gehegt: 

1                     Wels (Silurus glanis)

2                     Hecht (Esox lucius)

 

�                    (4)             Vom 1. Dezember bis 15. Juni wird die Äsche (Thymallus thymallus) in den Angelrevieren gehegt.

�                    (5)             Vom 1. Januar bis 30. September wird der Huchen (Hucho hucho) in den Angelrevieren gehegt.

�                    (6)             Vom 1. September bis 30. November wird der Aal (Anguilla anguilla) in den Angelrevieren gehegt.

�                    (7)             Vom 1. Januar bis 15. März wird die Quappe (Lota lota) in den Angelrevieren gehegt.

 

IV. Genehmigte Angelmethoden sowie genehmigte technische Mittel für den Fischfang 

und deren Nutzung im Angelrevier 

§ 14 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. 

�                    (1)             Der Fischfang in den Angelrevieren ist mit der Angelrute auszuüben. Genehmigt ist das Grundangeln, Posenangeln, Spinnangeln, Fliegenfischen, Fischen mit der künstlichen Fliege, der Fang mit der Senke sowie mit anderen Methoden, die von den zuständigen Fischereiorganen bestimmt werden (§13 Abs. 1 des Ges.).

�                    (2)             Beim Fischfang mit der Angelrute haben die Angler einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Beim Grundangeln, beim Fang mit der Senke oder beim Posenangeln ist dieser Abstand mindestens 3 m, sofern sich die Angler an keinem kürzeren Abstand einigen. Beim Spinnangeln, Fliegenfischen mit der künstlichen Fliege oder beim Fliegenfischen beträgt der Abstand mindestens 20 m, sofern sich die Angler an keinem kürzeren Abstand einigen. Die Angel-Plätze können nicht im voraus belegt (reserviert) werden. Beim Bootsangeln darf man weder durch die Fahrt des Bootes noch beim Anlegen die Uferangler stören.

�                    (4)             Beim Fischfang mit der Angelrute, beim Posenangeln, Grundangeln oder dem Fang mittels einer Senke muss der Angler bei seinem Angelgerät anwesend sein, um dieses unverzüglich bedienen zu können. Anschlag- Automaten sind untersagt.

�                    (5)             Die Nutzung von Wasserfahrzeugen für den Fischfang wird durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt.

 

§ 15 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. 

(1)   Im Angelrevier gefangene Fische, die a) untermassig sind, b) in der Schonzeit gefangen werden, c) oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften als ge

schützt zu betrachten sind,

sind unverzüglich und mit besonderer Sorgfalt in das selbe Angelrevier zurückzusetzen, dem sie entnommen worden sind.

(2)   Falls der Angler einen zwecks wissenschaftlicher Forschung gekennzeichneten Fisch fängt, hat er die Fischart, die Länge des Fisches sowie sein Gewicht festzustellen. Wenn es sich um einen im §15 Abs. 1 angeführten Fisch handelt, hat er das Aussehen, die Farbe sowie ggf. die Nummer der Markierung zu registrieren und die Beute zusammen mit den ermittelten Angaben dem Nutzer des Angelreviers zu melden. In der Meldung ist ebenfalls die Fangzeit – sowie Ort anzuführen. Wenn es sich um einen im §15 Abs. 1 nicht angeführten Fisch handelt, wird die Länge sowie das Gewicht des Fisches in die Angelkarte eingetragen. Die ermittelten Daten sind dem Nutzer des Angelreviers zu melden. In der Meldung ist auch die Fangzeit- sowie Ort des Fanges anzuführen, ggf. ist die Markierung beizufügen.

§ 16 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.

(1) In den Nichtforellengewässern sind folgende Angelarten genehmigt:

a) Grundangeln oder Posenangeln,

b) vom 16. Juni bis 31 Dezember das Spinnangeln oder Schleppangeln,

c) Fliegenfischen mit künstlicher Fliege oder Fliegenfischen,

d) vom 16. Juni bis 31 Dezember das Fischen mit der Senke oder

e) der Fang von Raubfischen in der Zeit vom 16. Juni bis 31 Dezember.

�                    (2)             Bei der im Abs. 1 Buchst. a) angeführten Art des Angelns können höchstens 2 Angelruten verwendet werden, jede von diesen kann max. mit zwei Vorfächern, mit je einem einfachen Angelhaken versehen, bestückt sein, oder mit je einem Vorfach mit einem Doppelhaken oder Drilling versehen sein. Die Köder können können tierischer oder pflanzlicher Herkunft sein. Sie dürfen die Wasserqualität nicht bedrohen. Beim Fang mit natürlichen Ködern können Mehrhakensysteme mit max. 3 Angelhaken angewendet werden (Einhaken bis Drillinge). Weder Salmoniden noch Äschen dürfen als Köderfische dienen. Das gilt auch für geschützte Fischarten und für untermassige Fische.

�                    (3)             Bei der im Abs. 1, Buchst. b) angeführten Art des Angelns kann nur eine Angelrute mit einem Vorfach angewendet werden. Als Köder sind Blinker sowie künstliche oder natürliche Köderarten genehmigt. Für das Spinnangeln benutzte Köder dürfen gemäss ihrer Konstruktion mit max. drei Haken (Doppelhaken, Drillinge) bestückt sein.

(4)   Bei der im Abs. 1 Buchst. c) angeführten Art des Angelns kann nur mit einer Angelrute ausgestattet mit höchstens drei Vorfächern geangelt werden. Jedes Vorfach darf nur

mit einem einfachen Angelhaken, einem Doppelhaken oder einem Drilling bestückt sein, entsprechend dem verwendeten Köder. Als Köder können nur künstliche Fliegen, tote oder lebende Insekten genutzt werden.

�                    (5)             In den Nicht- Forellengewässern kann sich der Angler an einem Tag höchstens 7 kg Fische aller Art aneignen und das auch dann, wenn er in mehreren Angelrevieren angelt. In der Beute dürfen höchstens 2 Karpfen, Hechte, Zander, Rapfen, Welse oder eine Kombination dieser Fische sein. Falls der Angler einen gefangenen Fisch behält, mit dem das Gesamtgewicht der Beute die Grenze von 7 kg überhöht, hat er das Angeln an diesem Tag zu beenden.

�                    (6)             Wenn es in einem Nicht- Forellengewässer auch lachsartige Fische und Äschen gibt, kann der Angler ausser der im Abs. 5 angeführten Beute nur 3 Stück lachsartige Fische und/oder Äschen oder ihre Kombination behalten. Auch in diesem Fall darf das Gewicht des Tagesfanges 7 kg nicht übersteigen. Die Peledmaräne und die Maräne werden dabei nicht als lachsartige Fische betrachtet.

�                    (7)             Die behaltenen Fische müssen vom Angler in der Fangstatistik der Angelkarte auf unauslöschbare Art erfasst werden. In der Eintragung muss das Datum, die Reviernummer, Fischart, Länge der Beute sowie ihr Gewicht angeführt sein. Die gemäss Abs. 5 und 6 behaltenen Fischarten hat der Angler unverzüglich nach dem Fang einzutragen. Andere Fischarten werden bei einer Unterbrechung des Fischfanges oder nach beendetem Fischfang vor dem Heimweg eingetragen.

 

§ 17 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg. 

(1)   In den Forellengewässern sind folgende Angelarten auf lachsartige Fische und Äschen genehmigt:

a) vom 16. April bis 31. August das Spinnangeln,

b) vom 16. April bis 30. November das Fliegenfischen mit der künstlichen Fliege,

c) vom 1. Oktober bis 31. Dezember das Spinnangeln auf Huchen; dafür wird eine vom Nutzer des Angelreviers ausgestellte spezielle Angelkarte benötigt.

(2)   Wenn in den Forellengewässern ausser den lachsartigen Fischen und Äschen auch andere Fischarten vertreten sind, sind folgende Angelarten genehmigt:

a) Friedfische können mit der Grund-oder Posenangel nur auf Köder pflanzlicher Herkunft gefangen werden,

b) Raubfische

1                     können vom 16. April bis 31. August mit der Spinn-Angel gefangen werden,

2                     können vom 16. April bis 30. November mit der künstlichen Fliege gefangen werden,

3                     können mit der Grund- oder Posenangel gefangen werden.

 

�                    (3)             Die im Abs. 1, Buchst. a) angeführte Art des Angelns darf mit nur einer Angelrute getätigt werden. Der Angler muss beim Angeln die Angelrute in der Hand halten. Die Angel-Montage darf nur mit einem einfachen Angelhaken oder einem Doppelhaken oder einem Drilling bestückt ein, je nach dem benutzten Spinnköder.

�                    (4)             Wenn im Forellengewässer auch Hechte, Döbel, Barsche, Welse, Rapfen oder Zander vertreten sind, kann ihr Fang mit der Angelrute auf solche Weise und mit solchen Ködern getätigt werden, die für das Fangen von lachsartigen Fischen und Friedfischen zugelassen sind. Diese gefangenen Fische sind immer dem Wasser zu entnehmen und dürfen nicht zurückgesetzt werden.

�                    (5)             Beim Angeln mit der Grund- oder Posenangel darf höchstens mit zwei Angelruten geangelt werden. Jede dieser Angelruten darf höchstens mit einer Montage bestehend aus zwei Vorfächern bestückt mit zwei einfachen Angelhaken ausgerüstet sein. Wenn Doppelhaken oder Drillinge benutzt werden, darf die Montage aus nur einem Vorfach bestehen. Zum Angeln können nur Köder pflanzlicher Herkunft verwendet werden.

�                    (6)             Das Spinnangeln darf mit nur einer Angelrute getätigt werden. Die Spinnköder können mit höchstens zwei einfachen Angelhaken, Doppelhaken oder Drillingen bestückt sein, entsprechend dem benutzten Köder.

�                    (7)             Beim Fang mit der künstlichen Fliege darf nur eine Angelrute bestückt mit höchstens drei Vorfächern genutzt werden. An jedem Vorfach darf sich nur ein einfacher Angelhaken befinden. Als Köder dürfen nur künstliche Fliegen, gebunden auf einfache Angelhaken, benutzt werden.

(8)   Beim Angeln in Forellenrevieren darf der Angler pro Tag höchstens drei lachsartige Fische behalten, auch dann, wenn er in mehreren Revieren angelt. Das gilt auch für Äschen oder für eine Kombination dieser Fischarten. Wenn die genehmigte Zahl der behaltenen Fische

erreicht wird, endet der Angeltag. Als Beute werden Maränen oder Peledmaränen nicht als lachsartige Fische betrachtet.

�                    (9)             Der Angler kann an einem Angeltag höchstens 7 kg Friedfische behalten, ungeachtet in wie viel Angelrevieren er am Tag geangelt hat. Wenn der Angler einen Fisch behält, mit dessen Gewicht die Grenze von 7 kg insgesamt behaltener Fische überschritten wird, endet das Angeln für diesen Tag. In der Tagesbeute dürfen höchstens zwei Karpfen sein.

�                    (10) Die vom Angler behaltenen Fische müssen unauslöschbar in der Angelkarte erfasst werden. Die Eintragung muss das Datum, die Reviernummer, Fischart, Länge des Fisches sowie Gewicht enthalten. Die in den Abs. 8 und 9 angeführten und behaltenen Fischarten hat der Angler unverzüglich nach dem Fang einzutragen. Andere Fischarten werden bei einer Unterbrechung des Fischfanges oder nach beendetem Fischfang vor dem Heimweg eingetragen.

 

V. Beim Angeln in den Angelrevieren ist verboten 

§13 Absätze 2 und 3 Ges. Nr: 99/2004 Slg. 

(2)   Beim Angeln in den Angelrevieren und in der Teich-Wirtschaft ist verboten

a) Sprengladungen, Giftstoffe oder Betäubungsmittel anzuwenden,

b) Stecher und Fallen jeder Art zu nutzen, das Angeln ohne Angelrute, der Fischfang mit Gabeln oder Gabel-Stangen, auf Fische zu schiessen oder sie unter dem Eis zu schlagen, zum Fischfang Legangeln zu legen, Fische mit der Hand oder in Schlingen zu fangen,

c) zum Fischfang el. Strom zu nutzen sowie das Winters-Angeln unterm Eis.

(3) In den Angelrevieren ist verboten

a) zur Förderung der Vermehrung der Fang von ausgewählten Fischarten während ihrer Laichzeit,

b) für den Schutz von ausgewählten Fischarten der Fang von Fischen, die das Mindestmass nicht erreicht haben,

c) während des Kalenderjahres zwecks Schutz des Fischbesatzes ausserhalb der genehmigten Fangstunden zu angeln,

d) für den Fang von Fischen ständige Fangeinrichtungen oder Netze zu nutzen, die in einer geringeren Entfernung als 50 m von einander angebracht sind, oder den freien Zug von Fischen stromaufwärts und stromabwärts zu behindern,

e) der Fischfang von Wohnschiffen, von Wasserfahrzeugen, die dem öffentlichen Verkehr dienen sowie von Schiffseinrichtungen, die dem Materialtransport dienen,

f) das Angeln in Schleusenkammern, g) das Angeln in einer geringeren Entfernung als 100 Me-

tern vom Staudamm,

h) das Angeln von Strassen- und Eisenbahnbrücken,

i)   das Angeln an Stellen, an denen sich die Fische bei ei

nem ausserordentlich niedrigem Wasserstand oder bei schädlicher Verschmutzung der Wassers angesammelt haben, an denen sich die Fische zur Überwinterung oder zum Ablaichen angesammelt haben; verboten ist weiter der Fang von Fischbrut, sofern diese Massnahme nicht vom Nutzer des Angelreviers für die Rettung der Fische wahrgenommen wird oder dem Transport der Fische in andere Gewässer dient,

j)   der Fischfang mit Hilfe von Fischfallen und Reusen,

k) der Fischfang in Fischtreppen sowie in einer Entfernung bis 50 m oberhalb und unterhalb der Fisch-Treppe.

VI. Der Fischfang 

§13 Abs. 1, 7 und 9 Ges. Nr. 99/2004 Slg. 

�                    (1)             In den Angelrevieren kann der Fang von Fischen und Wasserorganismen in der Regel mit der Angelrute wahr-genommen werden oder auch auf eine andere Art, die vom zuständigen Fischereiorgan bestimmt wird. Im Angelrevier kann die dazu berechtigte Person mit maximal 2 Angelruten angeln.

�                    (7)             Beim Angeln im Angelrevier muss der Angler folgende Dokumente bei sich haben: Angelschein und Angelkarte, falls es sich nicht um den Reviernutzer handelt, ggf. ein Dokument betreffend die Ausnahme laut Abs. 4 oder 5 §13 Ges. Nr. 99/2004 Slg. Diese Dokumente sind auf Aufforderung der Fischereiaufsicht oder des Wirtschafters des Anglervereins vorzuweisen, ggf. seinem Vertreter oder der Polizei der Tschechischen Republik.

�                    (9)             Der Angler ist verpflichtet, in die Angelkarte das Datum des Angeltages, das Angelrevier, sowie die Zahl, Art und Gewicht der Beute einzutragen.

 

VII. Berechtigungen der Fischereiaufsicht 

§16 und 17 Ges. Nr. 99/2004 Slg. 

§ 16 

Die Fischereiaufsicht hat im Angelrevier das Recht 

a)    der Kontrolle

1                     der Personen, die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen –ob sie für diese Tätigkeit berechtigt sind und ob sie sie ordentlich und im Einklang mit diesem Gesetz ausüben,

2                     der Personen, die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen. Der Kontrolle unterliegen das Angelgerät, der Inhalt des Angelbootes, der Behälter sowie anderer Einrichtungen, die für das Hältern der Beute benutzt werden. Die behaltenen Fische werden vom Blickpunkt der Einhaltung des Fischerei-Gesetzes geprüft,

3                     der Personen, die Fische mit Hilfe der Elektrizität fangen. Kontrolliert wird die Genehmigung des zuständigen Fischereiorgans betreffend diese Fangart, sowie der Nachweis über die notwendige Beglaubigung, mit der die Befähigung betreffend den Umgang mit Elektrogeräten für den Fang von Fischen bestätigt wird, sowie den Nachweis, betreffend die Sicherheit der benutzten Elektrogeräte beim Fischfang,

4                     die Nutzung von Wehren, Schützen, Schleusen, Mönchen sowie von anderen Einrichtungen und das mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Massnahmen für das Ausüben des Fischereirechtes,

5                     der Art und des Umfangs der Gewässernutzung, kontrolliert wird ebenfalls die Wasserqualität;

 

b) zu fordern

1                     von Personen, die sich mit dem Fang von Fischen oder Wasserorganismen befassen –ihre Identität nachzuweisen, den gültigen Angelschein sowie Angelkarte vorzuweisen,

2                     von einer Person, bei der  begründete Verdacht eines Verstosses oder einer Straftat in unmittelbarer Nähe eines Angelreviers besteht, das Vorlegen des Angelscheins ggf. der Angelkarte zu fordern oder eines anderen Dokumentes, das diese Person zum Fang berechtigt oder die Vorlage eines Dokumentes betreffend den Erwerb des Fisches oder der Wasserorganismen,

3                     falls sie die Funktion der Fischereiaufsicht nicht mit eigenen Kräften sichern kann, ist die Zusammenarbeit, bzw. Hilfe der Polizeiorgane der Tschechischen Republik, bzw. der Ortspolizei anzufordern;

 

c) zurückzubehalten

1                     die Angelkarte einer Person, die sich eines Verstosses gegen die Pflichten festgelegt durch dieses Gesetz schuldig gemacht hat. Dieses Dokument ist spätestens binnen 5 Werktagen demjenigen zuzustellen, der es herausgegeben hat,

2                     die Beute, das Angelgerät oder das Gerät der Person, die damit einen Verstoss oder eine Straftat begangen

 

hat, oder auch wenn der begründete Verdacht eines Verstosses oder einer Straftat besteht,

d) im unvermeidlichen Umfang das Betreten von Grundstücken, Bauten, Wehren, Fischtreppen und anderen Einrichtungen und das im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Fischereiaufsicht, dabei sind die bestehenden Zufahrtswege zu benutzen;

e) bei begangenem Verstoss gegen dieses Gesetz das Erteilen sowie der Einzug von Strafen im Quittungsver-fahren und das im Einklang mit dem Gesetz betreffend solche Delikte.

§ 17 

(1)   Die Fischereiaufsicht ist bei dem Ausüben ihrer Tätigkeit verpflichtet

a) das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, b) sich mit dem Ausweis der Fischereiaufsicht zu legitimieren, c) das Einhalten der vom Gesetz festgelegten Pflichten zu überwachen und zu kontrollieren,

d) bei Wasserverschmutzung im Revier die Quellen der Wasserverschmutzung sowie die Ursachen festzustellen,

e) die ermittelten Mängel und Schäden entsprechend ihrem Charakter unverzüglich dem Nutzer des Reviers sowie dem zuständigen Gemeindeamt mitzuteilen, ggf. der zuständigen Umweltschutzorganisation oder der Polizei der Tschechischen Republik.

VIII. Das Betreten von Grundstücken 

§11 Abs. 8 Ges. Nr. 99/2004 Slg.

Der Nutzer des Reviers, der Fischereiwirtschafter und sein Vertreter, der Halter einer Angelgenehmigung und die Fischereiaufsicht können bei der Ausübung des Angelrechtes die Ufergrundstücke betreten, sofern der Zutritt nicht wegen eines allgemeinen Interesses verboten ist. Bei verursachtem Schaden sind sie zum Schadenersatz verpflichtet.

Nähere Bestimmungen betreffend das Ausüben des Angelrechtes in den Angelrevieren des Tschechischen Anglerverbandes

§13 Abs. 9 Ges. Nr. 99/2004 Slg. 

I. Die Schonzeiten für weitere Lebewesen 

Ganzjährig werden geschont: 

1                     der Lachs

2                     Aufgrund der Bekanntmachung Nr. 395/92 Slg. werden ganzjährig geschont (im Verzeichnis sind nur ausgesuchte Lebewesen angeführt):

 

a) Prickenartige und Fische: Elritze, Kesslergründling, Schneider, Zobel, Frauennerfling, Ziege, Steinbeisser, Goldsteinbeisser, Schlammpeitzger, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Buntflossengroppe, Bachneunauge und Ukrainisches Bachneunauge.

b) Wirbellose Lebewesen: Steinkrebs, Flusskrebs, Sumpfkrebs, Flussperlmuschel, Malermuschel und Teichmuschel,

c) Amphibien

II. Das Angeln in Forellenrevieren

 

In den Forellenrevieren ist in der Zeit vom 1. Januar bis

15. April und vom 1. Dezember bis 31. Dezember der Fang aller Fischarten verboten, mit Ausnahme des Huchen. Der Fang von Huchen kann nur mit einer speziellen Angelbewilligung herausgegeben vom Reviernutzer wahrgenommen werden.

BeimSpinnangeln sind nur künstliche Spinnköder erlaubt.

Der Fang von lachsartigen Fischen und Äschen ist auf 3 Tage in der Kalenderwoche beschränkt. Wenn auf lachsartige Fische und auf Äschen geangelt wird, muss der Angler vor Angelbeginn das Datum sowie die Reviernummer unauslöschbar in die Angelkarte eintragen. Das Datum ist einzukreisen.

Wenn auf andere als lachsartige Fische und als Äschen geangelt wird, sind alle gefangenen lachsartige Fische und Äschen ins Wasser zurückzusetzen.

Eine in den Forellenrevieren angelnde Person kann an einem Angeltag höchstens drei Stück lachsartiger Fische, Äschen oder eine Kombination von diesen Fischarten behalten. Das gilt auch dann, wenn in mehreren Revieren geangelt wird.

III. Das Bootsangeln 

Das Bootsangeln ist verboten. Der Reviernutzer kann bestimmen, in welchen Revieren oder Teilen von Revieren das Angeln vom Boot aus erlaubt ist.

Eine vom Boot aus angelnde Person darf ausserhalb des Bootes keine weitere Angel ausgelegt haben.

IV. Das Ausfahren von Ködern

 

Falls der Reviernutzer nicht anders bestimmt, ist das Ausfahren von Ködern und Lockfutter verboten.

Das Verbot gilt für alle Wasserfahrzeuge und auch dann, wenn diese Tätigkeit mittels Schwimmen realisiert werden sollte.

V. Das Schleppangeln 

Falls der Reviernutzer nicht anders bestimmt, ist das Schleppangeln verboten.

VI.                      Der Fang mit dem Köderfisch, der Fang von Köderfischen

Der Fang mit dem Köderfisch ist nur in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Dezember erlaubt.

Wenn Köderfische mit der Senke gefangen werden, darf die betreffende Person keine Angelrute ausgelegt haben.

VII. Der Angler ist verpflichtet 

a) beim Angeln einen Hakenlöser und ein Messgerät für das

Messen der Länge der Beute bei sich zu haben, b) vor dem Angeln sowohl in Nichtforellen-als auch in

Forellenrevieren das Datum sowie die Reviernummer

unauslöschbar in den Teil II der Angelkarte (Evidenz der

Angeltage und Fangstatistik) einzutragen.

VIII. Der Umgang mit gefangenen Fischen

Beim landen der gefangenen Fische ist der Angler verpflichtet, die Fische schonend zu behandeln. Bei Fischen, die zurückgesetzt werden sollen, ist das Entfernen des Angelhakens ohne jede zwecklose Manipulation und wenn möglich noch im Wasser durchzuführen. Falls sich der Angelhaken tief im Schlund befindet, soll das Vorfach mit dem Angelhaken abgeschnitten werden. Als grobe Verletzung dieser Bestimmung wird angesehen, wenn die Fische ans Ufer gezogen oder nicht schonend ins Wasser zurückgesetzt werden.

Falls der Angler seine Beute abschlägt, säubert und ausnimmt, darf er die Reste weder ins Wasser werfen, noch an der Fangstelle unentsorgt liegen lassen.

IX. Aufbewahrung der gefangenen Fische

Falls der Angler seine Beute lebend zu hältern beabsichtigt, muss er über einen mit festen Ringen aus-gestatteten Setzkescher verfügen oder so eine Einrichtung haben, die dem Fisch mindestens eine minimale Bewegungsfreiheit sichert (Halter, mit einem Netz überzogene Konstruktion, etc.). Verboten ist, die Fische durch die Kiemendeckel oder auf eine andere rücksichtslose Art zu befestigen, bzw. die Fische ohne Tötung umstehen zu lassen. Ein im Setzkescher oder in einer anderen Einrichtung befindlicher Fisch wird als behalten betrachtet. Das Verwenden von gemeinsamen Setzkeschern für das Haltern von lebenden Fischen ist verboten. Wenn Fische langzeitig in Haltern gehalten werden sollen, müssen die Halter mit dem Namenschild und der Adresse des Besitzers versehen sein.

X. Das Verhalten beim Angeln

 

Der Angler muss an der Angelstelle für Ordnung sorgen. Es ist verboten, das Ufer mit Abfällen zu verunreinigen oder Abfälle ins Wasser zu werfen. Als besonders grobe Verletzung dieser Bestimmung wird betrachtet, wenn der Angler mit Glasscherben fahrlässig umgeht. Wenn der Angler an seinen Angelplatz kommt, soll er den Platz einer Kontrolle unterziehen und falls dieser verunreinigt ist, sichert er noch vor Angelbeginn das Saubermachen.

Anhang Nr. 7 zur Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.

Die Angelarten, genehmigte Angelgeräte sowie andere Fangarten im Angelrevier

Technik des Fischangelns mit der Angelrute

Die Angelrute besteht aus der Rute, der geflochtenen Angelschnur oder Monofilschnur, dem Angelhaken oder dem Köder.

(1) Grundangeln

Verwendet werden 1 –2 Angelruten, der Köder liegt am Grund. Die Rute kann in verschiedenen Typen von Rutenhaltern abgelegt oder in der Hand gehalten werden. Die Bewegung des Köders wird vom Angler nicht aktiv beeinflusst. Das Grundangeln kann mit dem Posenangeln kombiniert werden.

(2) Posenangeln

Verwendet werden 1 –2 Angelruten mit Köder, der in Bewegung sein kann (vom Wasserstrom gedriftet) oder auch in Ruhestellung (stehende Gewässer). Er kann sich in beliebiger Höhe der Wassersäule befinden. Die Einstellung des Köders wird meist mittels einer Pose gesichert. Die Bewegung des Köders kann vom Angler aktiv beeinflusst werden. Die Rute kann in verschiedenen Typen von Rutenhaltern abgelegt oder in der Hand gehalten werden. Das Posenangeln kann mit dem Grundangeln kombiniert werden.

(3) Spinnangeln

BeimSpinnangeln darf nur eine Angelrute verwendet werden, die in der Hand gehalten werden muss. Eine weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Das Spinnangeln beruht in der aktiven Führung des Köders im Wasser. Diese Methode ist ausschliesslich für den Fang von Raub- und lachsartigen Fischen bestimmt. Als Spinnangeln wird auch das Angeln mit der künstlichen Fliege oder das Fliegenfischen bezeichnet und zwar in dem Fall, wenn als Köder ein Spinnköder dient oder eine künstliche Fliege ausgestattet z.B. mit einem rotierendem Blechblättchen, Propeller, etc. Diese Vorrichtungen erhöhen die Reizwirkung auf den Fisch.

(4) Schleppangeln

BeimSchleppangeln darf nur eine Angelrute verwendet werden, die mit nur einem Köder bestückt ist. Eine weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Beim Schleppangeln wird der Köder hinter einem fahrenden Boot in beliebiger Tiefe gezogen. Der Köder darf sich höchstens in der Entfernung von 20 Metern hinter dem fahrenden Boot befinden, wobei die Öffentlichkeit nicht bedroht werden darf.

(5) Fliegenfischen mit der künstlichen Fliege

Es wird mit nur einer Angelrute bestückt mit einer Fliegen-Schnur geangelt. Eine weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Die Fliegenschnur kann durch eine übliche Angelschnur ersetzt werden, die von einer Wasserkugel oder einer anderen Vorrichtung getragen wird. Beim Fang mit künstlicher Fliege können höchstens drei Vorfächer genutzt werden, an jedem Vorfach mit einem einfachen Haken bestückt. Falls die Köder auf einem Doppelhaken oder Drilling gebunden sind, darf nur ein Vorfach genutzt werden. Als künstliche Fliegen werden Köder bezeichnet, die Insekten oder andere Organismen nachahmen. Der Köder darf mit keiner Vorrichtung wie z.B. rotierendem Blechblättchen, Propeller etc. ausgestattet sein, die durch ihre Bewegung einen erhöhten Reizeffekt auf die Fische ausübt. Solche Köder gehören in die Kategorie der Blinker.

(6) Fliegenfischen

Es wird mit nur einer Angelrute bestückt mit einer Fliegen-Schnur geangelt. Eine weitere Angelrute darf nicht ausgelegt sein. Die Fliegenschnur kann durch eine übliche Angelschnur ersetzt werden, die von einer Wasserkugel oder einer anderen Vorrichtung getragen wird. Beim Fliegenfischen können höchstens zwei Vorfächer genutzt werden, an jedem Vorfach mit einem einfachen Haken bestückt. Falls die Köder auf einem Doppelhaken oder Drilling gebunden sind, darf nur ein Vorfach genutzt werden. Als Köder können auch lebende oder tote Insekten dienen. Der Köder darf mit keiner Vorrichtung wie

z.B. rotierendem Blechblättchen, Propeller etc. ausgestattet sein, die durch ihre Bewegung einen erhöhten Reizeffekt auf die Fische ausübt. Solche Köder gehören in die Kategorie der Blinker. Das Fliegenfischen darf nur in Nichtforellengewässern ausgeübt werden.

(7) Raubfischangeln

Das Raubfischangeln dient ausschliesslich dem Fang von Raubfischen verschiedener Art (Hecht, Zander, Wels, Rapfen). Die Raubfische werden mit der Spinnangel oder Schleppangel gefangen oder mit Ködern, die ersichtlich dem Fang von Raubfischen dienen. Benutzt werden Spinnköder, mehrfache Angelhaken, Wurmbündel auf grösseren Angelhaken, Köderfische, Mäuse oder Maulwurfsgrillen.

(8) Bootsangeln

Das Angeln wird vom Angelboot aus oder von einer aufblasbaren Anglervorrichtung bestimmt fürs Angeln ausgeübt. Während des Angelns muss der Angler die Schifffahrtsoor-Schriften sowie die Vorschriften geltend für Wasserfahrzeuge einhalten.

(9) Köderfischfischfang mit der Senke

Der Köderfischfang mit der Senke wird mit einem waag-rechten Netz mit der Fläche von max. 1 m2 ausgeübt.

(10) Erlaubte technische Mittel für den Fang von Fischen

Lockpfeifen, Angelboote, aufblasbare Vorrichtungen bestimmt fürs Angeln, Echolote, Kescher, Angeln, Senken, Setz-Kescher, Hakenlöser, Messgeräte, Rutenhalter, Bissanzeiger, Posen, Bleibeschwerungen.

(11) Fang mit der Boje (ist nicht Teil des Anhangs Nr. 7 der Bekanntmachung Nr. 197/2004 Slg.) Das Raubfischangeln auf schwimmende Einrichtungen ist

erlaubt (Bojen, Posen etc.). Verboten sind Bojen, die nicht Bestandteil einer Angel sind. Für den Fang auf Raubfische kann eine Boje mit Hilfsboje angewendet werden, deren Abmessungen kleiner als 6 x 6 x 30 cm sind, oder zwei Bojen mit den maximalen Abmessungen von 10 x 10 x 10 cm, die durch einen Verbindungsteil in einer Entfernung von max. 150 cm von einander angebracht sind. Die Verbindung der Boje und der Hilfs-Boje muss so konstruiert sein, dass sich die Teile nach einem Biss und beim Drill so loslösen, dass die Hilfsboje nicht mehr Teil der Angel ist. Als Boje dürfen nicht unbearbeitetes Styropor und unbearbeitete Kunststoffe (einschliesslich PET-Fla-schen) verwendet werden. Das Bojensystem kann einerseits zwischen dem Köder und der Angel verankert werden, sowie auch hinter dem Köder, immer jedoch so, dass das ganze System Teil der Angel ist. Alle Einrichtungen (Bojen, Posen, etc.), die für den Fang von Raubfischen bestimmt sind, müssen nach beendetem Angeln aus dem Wasser beseitigt werden. Zweck der Boje ist, dass sich der Köder in der gewünschten Tiefe hält. Die Boje muss vom Angelplatz sichtbar sein und sie darf mit ihren Abmessungen und der Schwimmfähigkeit nicht den Drill unterstützen. Das Bojensystem darf durch keine weitere Angelhakenmontage vervollständigt werden. Ausgelegte Angelruten ohne Köder sind verboten.

Als Boje wird jede Signaleinrichtung (Pose) betrachtet, die für den Fang von Raubfischen benutzt wird, oder ein System von zwei oder mehreren mit einander verbundenen (Stange, Sprungfedern, Draht, Angelschnur) Bojen, die dazu bestimmt sind, dass sich der Köder nicht mit der Angelschnur verheddert.

Die Boje darf in einer Entfernung von höchstens 25 m vom Ufer und in allen Richtungen von der Angelstelle angebracht werden, damit sie andere Angler nicht einschränkt und damit, falls nicht anders bestimmt ist, mindestens ein Drittel der inneren Wasserfläche für die Schiffsfahrt frei bleibt

 

HILFSANGABEN ÜBER LÄNGE UND GEWICHT VON AUSGEWÄHLTEN FISCHARTEN

Karpfen (Cyprinus carpio)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
350,88462,18574,14
360,98472,24584,36
371,04482,42594,59
381,18492,58604,82
391,23502,74656,20
401,38512,95706,20
411,44523,12759,68
421,55533,348011,80
431,68543,499017,50
441,82553,75
451,95563,97

 

Hecht (Esox lucius)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
500,81591,42905,95
510,87601,54957,25
520,92611,601008,60
530,99651,9511011,80
541,05702,5412015,80
551,12753,20
561,18804,00
571,27854,90
581,34

 

Zander (Stizostedion lucioperca)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
450,87531,49652,85
460,93541,58703,40
471,01551,67754,45
481,08561,76805,42
491,16571,87856,60
501,24581,97908,00
511,31592,09959,40
521,39602,2010011,20

 

Grasskarpfen (Ctenopharyngodon idella)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
501,00715,20878,90
521,40725,40889,20
541,80735,60899,50
562,20745,80909,70
582,60756,009110,00
602,90766,209210,40
613,10776,409310,60
623,30786,609411,00
633,50796,809511,40
643,70807,009611,70
653,90817,409712,00
664,20827,609812,40
674,40837,809912,70
684,60848,1010012,90
694,80858,40
704,90868,60

 

Grosse Brasse (Abramis brama)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
150,038400,62542,15
200,085420,72562,45
230,12440,81592,78
250,15450,87613,15
280,20460,97633,50
300,24471,08663,95
320,28481,18684,40
340,32491,27
360,42501,39
380,51521,86

 

Bachforelle (Salmo trutta)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
250,16330,34410,61
260,17340,36420,65
270,19350,39430,70
280,21360,42440,74
290,25370,46450,80
300,25380,50460,85
310,28390,54470,88
320,31400,57501,07

 

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
250,21330,44410,79
260,22340,47420,84
270,25350,51430,91
280,27360,55440,96
290,30370,60451,04
300,32380,65461,11
310,36390,70471,14
320,40400,74501,39

 

Äsche (Thymallus thymallus)
Gesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kgGesamtlänge in cmGewicht in kg
300,25370,44440,70
310,27380,47450,74
320,29390,50460,80
330,32400,54470,83
340,35410,58500,99
350,37420,62551,27
360,41430,66